Satzung Trägerverein

Satzung GAP-Online, Bürgernetz Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "GAP-Online, Bürgernetz Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V."
    Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung einer kostengünstigen Zugangsmöglichkeit zum Internet für alle Bürger, die Volksbildung und der beruflichen Bildung zum Thema "Interaktive Medien".

  2. Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere

§ 3 Zielsetzung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt überwiegend und unmittelbar gemeinnützige Zwecke .

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern es Mitglied im Förderverein ist. Fehlt es an der Mitgliedschaft im Trägerverein kann jede natürliche oder juristische Person Fördermitglied ohne Stimmrecht im Förderverein werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle oder beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nur in Form einer Jahresmitgliedschaft möglich. Maßgeblich für den Beginn der Mitgliedschaft ist das Datum der Zusendung der Zugangsdaten. Wird die Mitgliedschaft nicht drei Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils automatisch um ein Jahr.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  4. Der Austritt ist schriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorstand einzureichen.

  5. Bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht unmitttelbar zum Ablauf des Mitgliedsjahres .

  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Nutzungsbestimmungen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe sich nach der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung richtet. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied gleichzeitig die Satzung, die Beitragsordnung und die Nutzungsbestimmungen an.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Sprecher des Beirats und bis zu fünf weiteren Mitgliedern und den kooptierten Mitgliedern.

  2. Der Vorstand, mit Ausnahme des Sprechers des Beirates, wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  2. Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen (§ 13 der Satzung). Die Beiratsmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes benannt. Besteht ein Beirat, wird der Vorstand diesen regelmäßig über den Stand der Angelegenheiten des Vereins informieren und ihn über die Aktivitäten des Vereins unterrichten.

  3. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Vorstandsmitglieder kooptieren.

  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei kooptierte Mitglieder lediglich ein Anwesenheitsrecht haben, jedoch kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Bekanntgabe auf der Home-Page des Vereins im Internet und Übersendung einer e-mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat des Vereins steht dem Vorstand mit beratender und unterstützender Funktion zur Seite. Er berät ihn insbesondere in allen Fragen im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen durch interessierte Bevölkerungskreise im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, sowie in Fragen der Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins.

  2. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Verwaltung, der Bildung und Kultur sowie insbesondere auch Vertreter der Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen und Schulen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, der sozialen, kulturellen, politischen, kirchlichen, sportlichen und sonstigen Interessengruppen aus dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen, sowie Vertretern der kommunalen Einrichtungen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen angehören.

  3. Der Beirat vertritt dabei die Wirtschaft des Landkreises, insbesondere Industrie, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr, Banken und Selbständige, sowie die Kommunen im Landkreis und den Landkreis selbst.

  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat nach außen vertritt. Die Beschlüsse des Beirates werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst.

  5. Der Beirat kann weitere Einzelheiten seiner Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 14 Aufwandsentschädigung

Erforderliche Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den Mitgliedern erstattet. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen.



§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Verteilung des Vereinsvermögens, wobei dieses Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung Verwendung finden darf. Dies ist bei der Verteilung zu berücksichtigen.



Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Februar2000 errichtet und beschlossen